Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahr- zeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenver- kehrsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Es verordnen

  • –  auf Grund des §6 Absatz1 Nummer 1 Buchstabe a,c,e,h,q,u und w, Nummer2 Buchstabe b, c, f, s und t, Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe c und i, Nummer 4a und17,§26aAbsatz1Nummer1und2unddes§47Nummer1,2,4und7des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 26a Ab- satz 1 Nummer 1 und § 47 Nummer 1, 2, 4 und 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u und w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 26a Absatz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Ge- setzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1460) geändert worden sind, das Bundesministe- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

  • –  auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 15 in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 15 und Ab- satz 2a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert wor- den ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bun- desministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

  • –  auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver- kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b des Geset- zes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundesmi- nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des In- nern, für Bau und Heimat sowie

  • –  auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Au- gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr

(Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)

§1

Anwendungsbereich

(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit elektri- schem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

  1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,

  2. eine Lenk- oder Haltestange,

  3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500Watt, oder von nicht mehr als 1200 Watt, wenn ein Hauptteil der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet wird,

  4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm,

  5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 50 kg,

  6. eine Anzeige für den Energievorrat.

    (2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten

elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.

(3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.

§2

Anforderungen an das Inbetriebsetzen

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,

  2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 29a Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,

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  1. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungs- nummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:

    1. a)  als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild Elektrokleinstfahrzeug" angegeben sein,

    2. b)  anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauart- bedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und

  2. es

    1. a)  den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,

    2. b)  den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5,

    3. c)  den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 sowie

    4. d)  den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7

    entspricht.

Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbe- triebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehän- digt werden.

(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Erteilung

  1. einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  2. einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung.

Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforde- rungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt.

(3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebs- erlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ist die Be- triebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er- loschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug die Vorausset- zungen des Absatz 1 nicht erfüllt oder die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen ist.

-4 §3

Berechtigung zum Führen

(1) Für das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs muss mindestens die Berechtigung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachgewiesen wer- den.

(2) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn mindestens eine Berechtigung nach Absatz 1 vorliegt.

§4

Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die

  1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,

  2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,

  3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und

  4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44% der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug sei- ne Spur verlässt.

    §5

    Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen

    (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet

sein, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 bis 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung entsprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann über eine Kopplung an den Ener- giespeicher für den Antrieb erfolgen.

(3) Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. 1994 S. 233) geändert worden ist, oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen.

(4) Bei einspurigen Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben, bei mehrspurigen Elektrokleinst- fahrzeugen ist diese zulässig. Zusätzlich

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1. dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken,

2. darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als 300 mm betragen,

3. darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen,

4. darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die minimale Anbauhöhe 150 mm betra- gen, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25° über der Horizontalen beträgt.

§6

Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen

Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke nach § 64a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein. Es dürfen auch andere Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die der Regelung Nr. 28 der Wirt- schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Vorschrif- ten für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hin- sichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S.33) entsprechen.

§7

Sonstige Sicherheitsanforderungen

Elektrokleinstfahrzeuge müssen

  1. die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdy- namik nach der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen,

  2. den Anforderungen der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) entsprechen,

  3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation der DIN EN 15194-20171) entspre- chen,

  4. einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren aller spannungsführenden Bau- teile aufweisen,

  5. gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und Bauteile gesichert sein,

  6. sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenenfalls abweichenden Transportzu- stand so beschaffen und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst ge- schützt ist sowie das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben,

1Der Normentwurf „DIN EN 15194 Fahrräder - Elektromotorisch unterstützte Räder - EPAC; Deutsche Fassung EN 15194:2017“ ist beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.

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7. so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selbständig in Null- stellung zurückstellt, wenn der Fahrer es loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahrzeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen innerhalb einer Sekunde au- tomatisch deaktivieren, wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug befindet. Dazu müssen selbstbalancierende Fahrzeuge mit einem System zur Zustandserkennung ausgerüstet sein, das erkennt, ob sich der Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.

§8

Personenbeförderung und Anhängerbetrieb

Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.

§9

Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.

§ 10

Zulässige Verkehrsflächen

(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßen- verkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenver- kehrs-Ordnung) befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbah- nen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenver- kehrs-Ordnung) gefahren werden.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege und Seitenstreifen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr- bahnen gefahren werden.

(3) Für das Fahren auf anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehör- den abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung kann durch Anordnung des Zusatzzeichens

bekanntgegeben werden.

„Elektrokleinstfahrzeuge frei“

§ 11

Allgemeine Verhaltensregeln

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(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss auf Fahrbahnen einzeln hintereinan- der fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

(2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.

(3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.

(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Rad- verkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Über- holen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

(5) Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt.

§ 12

Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs- Ordnung

(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenver- kehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.

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(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs- Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs- Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs- Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs- Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren,wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.

(3) Ist ein Gehweg (Zeichen 239 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder der Beginn einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs- Ordnung) angeordnet, so können Elektrokleinstfahrzeuge durch das Zusatzzeichen„Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen sein, wenn dort auch Radverkehr zugelassen ist.

(4) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenver- kehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

§ 13

Lichtzeichen

Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des §37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung. Dabei kommt das Sinnbild „Radverkehr“für sie zur Anwendung.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 3 Absatz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,

  2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  3. entgegen § 2 Absatz 4 als Halter die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

  4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,

  5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche be- fährt.

  6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,

  7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,

  8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermög- licht oder

  9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.

-9 § 15

Übergangsbestimmungen

Genehmigungen, die bis zum Außerkrafttreten der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben gültig. Genehmigungen auf Basis der außer Kraft gesetzten Verordnung dürfen nicht geändert werden.

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Anlage(zu § 7 Nummer 1)

Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik

1. Allgemeine Prüfbedingungen

1.1 Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche durchzuführen. In Längsrichtung darf die Prüfstrecke keine größe- re Steigung als 1% und keine größere Schrägneigung als 3% aufweisen.

  1. 1.2  Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.

  2. 1.3  Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beein-

flusst werden.

1.4 Bei den Prüfungen muss der Akkuladestand des Fahrzeugs mindestens 75% be- tragen.

1.5 Bei Luftreifen ist vor den Prüfungen der vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgesehene Fülldruck einzustellen.

1.6 Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen.

2. Prüfverfahren

2.1 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

2.1.1 Zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit muss das zu prüfende Fahrzeug über eine Strecke von mindestens 50m mit maximaler Antriebsleistung gefah- ren werden. Dabei ist die gefahrene Höchstgeschwindigkeit zu ermitteln. Die Prüfung ist im Anschluss in die entgegengesetzte Richtung der Strecke zu wiederholen.

2.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h durch eine ganze Zahl ausgedrückt, die dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen in jeweils beiden Fahrtrichtungen ermittelten Geschwindigkeitswerte, die nicht mehr als 10% voneinander abweichen dürfen, am nächsten kommt. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufgerundet.

2.1.3 Die bei den Prüfungen ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf von der angegebe- nen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10% abweichen.

2.1.4 Wenn das Elektrokleinstfahrzeug über einen eigenen Geschwindigkeitsmesser mit Anzeige verfügt, so kann dieser hierbei auf seine Genauigkeit der Anzeige überprüft wer- den. Wenn er eine Genauigkeit von max. 10% Toleranz nach oben und 0% nach unten aufweist, kann dieser fahrzeugeigene Geschwindigkeitsmesser für alle weiteren Fahrtests verwendet werden, bei denen die Fahrzeuggeschwindigkeit relevant ist.

2.2 Verzögerung

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2.2.1 Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit der bauartbedingten Höchstgeschwin- digkeit geradeaus gefahren. An einem festgelegten Punkt wird mit beiden Bremseinrich- tungen gleichzeitig schnellstmöglich bis zum Stillstand maximal verzögert, solange dies ohne Sturzgefährdung (z. B. durch ein blockierendes Vorderrad bei Einspurfahrzeugen) möglich ist. Bei Sturzgefährdung muss die aufgebrachte Bremskraft entsprechend redu- ziert werden, damit das Fahrzeug während des Bremsvorgangs sturzfrei beherrschbar bleibt.

  1. 2.2.2  Der benötigte Anhalteweg wird auf zwei Nachkommastellen in Metern gemessen.

  2. 2.2.3  Die Messung ist in mindestens 3 aufeinanderfolgenden Prüfungen zu wiederholen.

  3. 2.2.4  Mit der nachfolgenden Formel wird die erreichte Durchschnittsverzögerung be-

rechnet. Die Verzögerung des Fahrzeugs wird in m/s2 durch eine Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle ausgedrückt.

a = Durchschnittsverzögerung [m/s2]

v = Ausgangsgeschwindigkeit [m/s]

s = Anhalteweg [m]

Der Wert für die jeweilige Verzögerung wird auf die erste Stelle nach dem Komma gerun- det.

2.2.5 Zur Überprüfung der Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremseinrichtung wird:

a) bei unabhängig voneinander bedienbaren Bremsen der obige Fahrversuch wie- derholt, jedoch mit dem Unterschied, dass jeweils nur eine Bremse jeweils in mindestens 3 aufeinanderfolgenden Prüfungen betätigt wird;

b) bei kombinierten Bremseinrichtungen je eine der Bremsen geeignet außer Funkti- on gesetzt und der obige Fahrversuch wiederholt.

2.3 Fahrdynamik

2.3.1 Ergänzend zu Nr. 1.1.1 muss die Fahrbahn für die Fahrdynamikprüfungen jeweils die in den nachfolgenden Prüfungen beschriebenen Fahrbahnelemente aufweisen.

2.3.2 In den Prüfungen sind die Fahrbahnelemente jeweils mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und mit einer Geschwindigkeit von 8 ± 4 km/h zu befahren. Zu- sätzlich sind die Fahrbahnelemente bei den Prüfungen 1 und 2 (je nur an den Auffahrstu- fen) und 4 (mit direktem Kontakt des in Fahrtrichtung vorderen Rades an die Auffahrstu- fe/Bordsteinkante) jeweils aus dem Stillstand anzufahren.

2.3.3 Das Fahrzeug muss bei jeder Prüfung das jeweilige Fahrbahnelement vollständig überfahren und dabei jederzeit für den Fahrenden beherrschbar bleiben. Die vom Fah- renden gewünschte Fahrtrichtung muss beibehalten werden, wobei eine maximale Ab- weichung zwischen der Soll- und der Ist-Trajektorie von 20° zulässig ist. Selbstbalancie-

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rende Fahrzeuge müssen während den Prüfungen die Balance einhalten und dürfen ins- besondere nicht plötzlich die Selbstbalancefunktion deaktivieren.

2.3.4 Prüfung 1 (Vertiefung)
2.3.4.1 Aufbau des Fahrbahnelements:

Eine Vertiefung zur Fahrebene mit den Maßen von mindestens 100 x 100 x 5 cm (L x B x H) mit senkrechten Wänden und einer Ausfahrrampe im Winkel von 45°

Bild 1: Vertiefung (rechts) mit Ausfahrrampe (links)

2.3.4.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Rich- tung Rampe parallel zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren.

Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.

2.3.5 Prüfung 2 (Ab- und Auffahrstufe)
2.3.5.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
Eine Ab- und Auffahrstufe mit 2 cm Höhendifferenz zur Fahrebene (Größe 100 x 100 cm)

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Bild 2: Ab- und Auffahrstufe (von rechts nach links)

2.3.5.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Rich- tung Auffahrstufe parallel zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren.

Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.

2.3.6 Prüfung 3 (Einseitige Absenkung) 2.3.6.1 Aufbau des Fahrbahnelements:

Eine Wegstrecke, auf der die Fahrebene in Fahrtrichtung linksseitig auf einer Länge von 100 cm um 10 cm abfällt bzw. rechtseitig ansteigt (einseitige Absenkung bzw. Auffahrt)

Bild 3: Einseitige Absenkung

2.3.6.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die einseitig abfallende Wegstrecke ab- und aufwärts parallel zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu befahren.

2.3.7 Prüfung 4 (Bordsteinprofil) 2.3.7.1 Aufbau des Fahrbahnelements:

Eine Bordsteinkante mit Profil wie in Bild 4 dargestellt und einem Höhenunterschied zwi- schen Fahrbahnniveau und Bordsteinoberkante von 3 cm.

Bild 4: Bordsteinprofil

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2.3.7.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Bordsteinkante aufwärts unter einem Win- kel von 90° und unter einem Winkel von 45° zu überfahren.

2.4 Antriebsdeaktivierung

2.4.1 Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die fahrende Person steigt bei dieser Geschwindigkeit gezielt vom Fahrzeug ab und nimmt die Hände von der Lenk- oder Haltestange.

2.4.2 Es muss erkennbar sein, dass der Fahrzeugantrieb innerhalb von 1,0 s nach den Absteigen automatisch deaktiviert wird und das Fahrzeug nicht motorisch betrieben wei- ter- oder losrollt.

2.4.3 Bei selbstbalancierenden Fahrzeugen wird zusätzlich folgender Test durchgeführt:

2.4.3.1 Der Prüfer steht neben dem Fahrzeug und schaltet das Fahrzeug in den fahrberei- ten Zustand. Dann nimmt der Prüfer die Hände vom Fahrzeug und lässt es los.

2.4.3.2 Der Fahrzeugantrieb darf nicht aktiviert werden und das Fahrzeug darf nicht los- fahren.

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b“.

b) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1

Anlage 2

Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b durch Fahrlehrer (zu § 5 Absatz 2)

Ausbildungs- und Prüfbescheinigung zum Führen von fahrerlaub- nisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b(zu § 5 Absatz 2 und 4)“.

  1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern

    § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ein Komma und die Wörter „ein Elektrokleinstfahr- zeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a“ eingefügt.

  2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

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„1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach §1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung,“.

  1. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:

    § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b“.

    b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

    „Wer auf öffentlichen Straßen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er“.

    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofasund zwei- und dreirädriger Fahrzeuge bis 25 km/h“ durch die Wörter „Prüfbe- scheinigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 erster Halbsatz werden die Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ durch die Wörter „fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis1b“ ersetzt.

  2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oderauf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ durch die Wörter „fahrerlaubnisfreien Fahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 1b“ ersetzt.

  3. § 76 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b) gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1965 geboren sind.“

b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

„Prüfbescheinigungen für Mofas und für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h, die nach den bis zum [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens] vorge- schriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.“

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)  Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2)

    Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheini- gung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b durch Fahrlehrer“.

  2. b)  Im Satz 1 vor Nummer 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wör- ter „Prüfbescheinigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b“ ersetzt.

- 16 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Ausbildungs- und Prüfbescheinigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahr-zeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b“.

  1. b)  Die Überschrift des Buchstaben a wird wie folgt gefasst:
    „a) Ausbildungsbescheinigung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge“.

  2. c)  Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„b) Prüfbescheinigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 1b“.

bb) Im Muster der vorderen Außenseite werden die Wörter „Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h“ durch die Wörter „fahrerlaubnis-freien Fahrzeugen“ ersetzt.

cc) Im Muster der hinteren Außenseite werden die Wörter „Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h“ durch die Wörter „fahrerlaub-nisfreien Fahrzeugen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zu- letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
    Anlage 13 Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge“.

  2. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

    g) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahr- zeuge-Verordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieser Verordnung] (BGBl. I S. [einsetzen: Seitenzahl der Fundstelle dieser Verordnung]) in der jeweils geltendenFassung,“

  3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2Buchstabe a bis g“ durch die Wörter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe abis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g“ ersetzt.

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4)

- 17

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe § 3 Absatz 2“ durch die Wörter § 3 Absatz 2Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2“ ersetzt.

  1. In § 5 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dieser Verordnungoder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter „dieser Verord- nung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung“ ersetzt.

  2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

    㤠29aVersicherungsplakette

    (1) Durch die Versicherungsplakette wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug

eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung besteht.

(2) Die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

  2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Versicherungsplakette anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte Verklebung auf der Fahr- zeugoberfläche gewährleistet und zusätzlich mit einem fälschungserschweren- den Hologramm ausgestattet ist.

  3. Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 müssen Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette dem Muster und den Angaben in Anlage 13 entspre- chen.

(3) Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst un- ter der Schlussleuchte fest anzubringen. Die Versicherungsplakette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der Versi- cherungsplakette darf nicht weniger als 100 mm über der Fahrbahn liegen. Versiche- rungsplaketten müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 m in der Fahrzeuglängsachse lesbar sein.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne des §1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Versicherungsplakette nach Absatz 2 und 3 entsprechend ausgestaltet und ange- bracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtun- gen aller Art am Fahrzeug nicht angebracht sind.

(5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit roten Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Die rote Versicherungspla- kette ist nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten

- 18

und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht fest angebracht zu sein. Elektrokleinstfahrzeuge mit einer roten Versicherungsplakette dürfen im Üb- rigen nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 in Betrieb gesetzt werden. Der Versi- cherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 5 genannten Fahr- zeugdaten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf der Versicherungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur un- verzüglichen Entfernung der Versicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises über diese Entfernung und zur Rückgabe der ausgehändigten Bescheinigung aufzu- fordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde entfernt die Versicherungsplakette und zieht die Bescheinigung ein.“

6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Versicherungskennzei-chen“ die Wörter „oder Versicherungsplakette“ eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern § 26 Absatz 1 Satz 4“ ein Komma und die Wörter auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2,“ eingefügt.

  1. b)  In Absatz 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 der Aufzählung nach den Wörtern„roter Versicherungskennzeichen“ die Wörter „oder roter Versicherungsplaketten“eingefügt.

  2. c)  Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichens“die Wörter „oder einer gültigen Versicherungsplakette“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor dessen“ durch die Wörter oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren“ und das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

  1. § 31 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)  In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichens“ die Wörter „oder einer gültigen Versicherungsplakette“ eingefügt.

    2. b)  In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor dessen“ durch die Wörter „oder ei-ner Versicherungsplakette diese nicht vor deren“ und das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

  2. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)  Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erwerbers“ die Wörter „sowiedie dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten“ eingefügt.

    2. b)  In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen“die Wörter „oder Versicherungsplakette“ eingefügt.

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  1. In § 39 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zweiter Halbsatz werden jeweils nach dem Wort „Versicherungskennzei-chen“ die Wörter „oder Versicherungsplakette“ eingefügt.

  2. § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)  In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen“ die Wörter „oderVersicherungsplakette“ eingefügt.

    2. b)  In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kennzeichens“ die Wörter „im Sinne der Ab-sätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette“ eingefügt.

  3. § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)  In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „oder § 27 Absatz 7“ durch ein Komma und die Wörter § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 3“ ersetzt.

    2. b)  In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16 Absatz 2 Satz 6“ durch ein Komma und die Wörter § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

  4. Folgende Anlage 13 wird angefügt:

    „Anlage 13 (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3) Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge

    1. Schematische Darstellung

    Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum an- gegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

    2. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fäl- schungserschwerende Schrift – FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmus-tern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der

- 20

Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, be- zogen werden.

3. Maße der Beschriftung und des Randes

mm

mm

mm

mm

mm

mm

mm

mm

mm

mm

der Plakette

24,5

Ziffern: 10,5 Buchstaben: 12,3

Ziffern:
4,1 Buchstaben: 3,0

Ziffern:
4,5 Buchstaben: 3,0

6,0

3,0

2,0

65,0

52,8

5,0

des unteren Randes

1,5

0,9

mind. 0,1

mind. 0,5

-

-

-

-

-

-

Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-1 – Toleranzklasse c (grob)

4. Farben

Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.

5. Ergänzungsbestimmungen

Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbe- ständigkeit des Aufklebers gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Ver- klebung muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers nach ei- nem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungserschwerende Merkmal ist in Gestalt eines transparenten Hologramms, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist, vorzusehen. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des Kennzeichens transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schrift-zug „Elektrokleinstfahrzeug“, der von rechts oben nach rechts unten verlaufen soll.Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Versicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologrammsder Schriftzug „GDV“ gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres erfolgen.

Art der Beschriftung Schrifthöhe

Schriftbreite)

Waagrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander

Waagrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand mindestens

Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander

Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand

Breite des schwarzen, blauen oder grünen Randes

Höhe des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünen Rand

Breite des Rahmens einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand

Außenradius an allen 4 Ecken

- 21

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549; 2018 I S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Vor der laufenden Nummer 181 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Überschrift „RoteKennzeichen, Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt.

  2. Die Überschrift in der Spalte „Tatbestand“ vor der laufenden Nummer 184 und die laufende Nummer 184 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.

Tatbestand

Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV)

Regelsatz in Euro (€),Fahrverbot in Monaten

184

Versicherungskennzeichen und plaketten

Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungs- kennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben aus- gestaltet ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschrie- benen Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebe- nen Versicherungsplakette

§ 27 Absatz 7 § 29a Absatz 3 § 48 Nummer 1 Buchstabe c

10 €“.

3. Nach der laufenden Nummer 233 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Lfd. Nr.

Tatbestand

Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung (eKFV)

Regelsatzin Euro (€),Fahrverbot in Monaten

234

e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Betriebsbeschränkungen

Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffent- lichen Straßen in Betrieb gesetzt

§2Absatz1Satz1 70€Nummer 1
§ 14 Nummer 1

§ 2 Absatz 4 i.V.m. Ab- 70satz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 14 Nummer 3

§ 2 Absatz 1 Satz 1 40Nummer 2
§ 14 Nummer 1

§ 2 Absatz 4 i.V.m. Ab- 40€satz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 14 Nummer 3

§2Absatz3Satz2 30€i.V.m. Absatz 3
§ 14 Nummer 1

§2Absatz4 30€§ 14 Nummer 3

234a Als Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs die Inbetriebnah- me ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen

235 Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt

235a Als Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs die Inbetriebnah- me auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versi- cherungsplakette angeordnet oder zugelassen

236 Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

236a Als Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs die Inbetriebnah- me auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebser- laubnis angeordnet oder zugelassen

- 22

237 Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschrif- ten über die Anforderungen an die lichttechnischen Ein- richtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge- setzt

  1. 237a  Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschrif- ten über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt

  2. 237b  Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschrif- ten über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheits- anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt

    Verhaltensrechtliche Anforderungen

238 Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren

  1. 238.1  - mit Behinderung

  2. 238.2  - mit Gefährdung

  3. 238.3  - mit Sachbeschädigung

238a Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren

  1. 238a.1  - mit Behinderung

  2. 238a.2  - mit Gefährdung

  3. 238a.3  - mit Sachbeschädigung

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 § 14 Nummer 1

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 § 14 Nummer 1

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 § 14 Nummer 1

20€

15€

25€

15

20

253015

20

2530 €“.

§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5

§9
§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
§ 1 Absatz 2 StVO

§ 49 Absatz 1 StVO

§ 11 Absatz 1 § 14 Nummer

Nummer 1

5

§9
§ 11 Absatz 1
§ 14 Nummer
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO

5

4. Vor der laufenden Nummer 239 wird in der Spalte „Tatbestand“ in der Überschrift der Buchstabe „e)“ durch den Buchstaben „f)“ ersetzt.

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [einsetzen: ...] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mobilitätshil- fenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.