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Voraussichtlich wird es in Deutschland ab dem Jahr 2019 eine neue Regelung für kleine Elektrofahrzeuge mit dem Namen 'Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)' geben.

Referentenentwurf eKFV Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Elektromobilität in Deutschland

„Wir wollen gerne, dass bis 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf unseren Straßen im Einsatz sind. Und bis 2030 könnten es sechs Millionen Fahrzeuge sein. Das bedeutet, dass wir zügig vorangehen müssen – und vor allen Dingen auch die allgemeinen Bedingungen dafür schaffen müssen, dass Elektromobilität in unserem Lande auch wirklich gelebt werden kann. Warum machen wir solche Anstrengungen? Wir wollen, dass Deutschland der Leitmarkt und der Leitanbieter für Elektromobilität wird.“

Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Videopodcast vom 14. Mai 2011.

Das Thema der Elektromobilität spielt in der Bundesrepublik Deutschland eine immer größere Rolle. Sowohl Politiker als auch nicht politisch engagierte Bundesbürger setzen immer mehr auf elektrisch unterstützte Fortbewegungsmittel.

 

eMobility durchsetzen – Neugier wecken und nachhaltig begeistern

Viele Menschen stehen der Elektromobilität positiv gegenüber. Vorbehalte bezüglich der Reichweite und Lademöglichkeiten sind die größten Hemmnisse. Fahrspaß und Neugier sind relevanter als der Umweltaspekt.

Nahezu alle Nutzer von Elektrofahrzeugen sind zufrieden und nachhaltig begeistert.

Der junge Markt der eMobilität entwickelt sich rasant und erst nach und nach kristallisieren sich einheitliche Standards heraus.

Wesentliche Säulen einer flächendeckenden Durchdringung sind die einfache Nutzung, die Bezahlbarkeit sowie die Nachhaltigkeit. Elektromobilität darf nicht theoretisch sein, sondern muss praktisch erlebbar gemacht werden.

 

Elektrisch nicht nur auf 4 Rädern

Nicht nur die Elektrifizierung von Autos muss hier im Fokus stehen, bietet die eMobilität doch völlig neue Möglichkeiten. Auch und gerade Elektromobilität in kleineren und Kleinst- (Mikro-) Mobilitätslösungen wie elektrisch betriebene Fahrräder (eBikes, Pedelecs), Lastenräder oder klimafreundliche Motorräder sowie komplett neu entwickelte Fahrzeuge definieren eine völlig neue Art der Mobilität im urbanen und suburbanen Raum.

 

Aktuelle Gesetzeslage in Deutschland - Scooter mit Zulassung - ja / nein?

Grundsätzlich gilt: Alle rein elektrischen („selbstfahrenden“) Fahrzeuge, die eine maximal mögliche Geschwindigkeit von 6 km/h übersteigen (vgl. §1 FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung), benötigen eine Zulassung gemäß StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und sind in Deutschland versicherungspflichtig.

Bislang fehlt eine einheitliche rechtliche Grundlage für den Betrieb und die Zulassung der neuen Fahrzeugklasse kleiner und kleinster Elektrofahrzeuge (Scooter). Um dem technischen Fortschritt auch einen rechtssicheren Rahmen zu geben, bedarf es Anpassungen in der Rechtslage. Bislang werden Elektroscooter als „atypische Verkehrsteilnehmer“ mit ungleichen Rechtsrahmen sowohl im innerdeutschen wie im europäischen Raum behandelt. 

Als deutsche Rechtsgrundlage für einen geringen Teil der derzeit vorhandenen Klein-Elektrofahrzeuge dient die Mobilitätshilfenverordnung. Sie wurde im Jahr 2009 geschaffen und trifft in der Regel ausschließlich auf Self-Balancing Scooter (sog. Segway´s) zu.

 

Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) 

Der Anwendungsbereich wird in §1 der MobHV geregelt. Dieser lautet folgendermaßen:

 

Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV) § 1 Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung 

(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten Rädern mit elektronischer Balance-, Antriebs-, und Verzögerungstechnik

2. Eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m

3. Eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer

4. Eine Lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst

5. Entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von Fahrzeugen verursachte Funkstörung (elektromagnetische Verträglichkeit), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABI. L 363 vom 20. Dezember 2006, S.81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

6. Eine Anzeige für den Energievorrat.

Die Anforderungen an die Inbetriebsetzung werden in § 2 geregelt:

(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie

1. Einem genehmigten Typ entspricht sowie

2. Ein gültiges Versicherungskennzeichen nach §26 in Verbindung mit §27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt. 

Abweichend von §2 (1) 1 darf eine Mobilitätshilfe auch in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

Die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung richtet sich nach:

1. der Typgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

2. der Einzelgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Satz 2 nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Die Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigungen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind.

In §3 der MobHV wird vorgegeben, dass zum Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.

Die Vorgaben für die Verzögerungseinrichtung sind in §4 geregelt. Hier heißt es, dass eine Mobilitätshilfe nur in Betrieb genommen werden darf, wenn das Fahrzeug mit einer der in §1 Absatz 1 Nummer 1 – 4 ausgerüstet ist, welche

1. Das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und

2. Mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreicht.

§ 5 gibt Auskunft über die lichttechnischen Einrichtungen. Dabei müssen die Fahrzeugteile den technischen Anforderungen der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 entsprechen, die zuletzt am 21. Juni 2006 geändert worden sind. Hierbei ist vorgegeben:

-       nach vorne wirkende Scheinwerfer für weißes Licht

-       nach vorne wirkenden weißen Rückstrahler

-       an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht

-       an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler

-       mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend.

Die lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszuständen zu erfüllen, insbesondere ist eine Blendwirkung des Gegenverkehrs durch den vorderen Scheinwerfer auszuschließen.

Die in § 54 StVZO beschriebenen Fahrtrichtungsanzeiger sind aufgrund der bbH von 20 km/h nicht erforderlich.

Aus gleichem Grund kann auch auf das Fernlicht verzichtet werden. Weiße Reflektoren, welche direkt unter dem Abblendlichtscheinwerfer angebracht sind, sind jedoch Pflicht.

An der Fahrzeugrückseite muss jeweils ein Rückstrahler rechts und links vorhanden sein, sowie jeweils eine Schluss- und Begrenzungsleuchte auf beiden Seiten. Ebenfalls integriert in diese Leuchte ist das Bremslicht.

 

Bremsanlage

Gemäß §41 StVZO müssen ab dem 1.10.1998 erstmals für den Verkehr zugelassene Fahrzeuge folgende Eigenschaften innehaben: 

- 2 Betriebsbremsanlagen mit unabhängigen Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen, wobei mindestens eine auf das Vorderrad und eine auf das Hinterrad einwirkt

- die Betriebsbremsanlagen können zusammenwirken

- selbstständige Nachstellung oder von Hand leicht nachstellbar

- eine Feststellbremsanlage ist laut §41 (5) StVZO nicht erforderlich. 

Fahrzeuge, welche nicht unter die MobHV fallen, dürfen nur im öffentlichen Straßenverkehr und nicht auf Geh- oder Radwegen fortbewegt werden - vorausgesetzt diese sind zugelassen. 

So genannte Hoverboards sind in der Regel zulassungs- und versicherungspflichtig, erhalten die Zulassung jedoch nicht, da sie bauartbedingt nicht alle Vorgaben erfüllen (bspw. eine Lenkstange und eine geprüfte Beleuchtung).

Solche Fahrzeuge sind so gut wie in allen Fällen im öffentlichen Raum nicht zur Nutzung gestattet und somit lediglich auf dem eigenen privaten Grund oder nach Zustimmung eines privaten Eigentümers auf dessen Areal nutzbar.

 

TÜV-Vorführung und Betriebserlaubnis

E-Scooter mit Zulassung haben ein entsprechendes Prüf-Gutachten welches einmalig vor dem Verkauf erstellt wird. Eine regelmäßige erneute Vorführung (wie zum Beispiel beim PKW) bei einer Prüforganisation wie dem TÜV, der DEKRA o. ä. ist nicht notwendig.

Ein gültiges Gutachten enthält zusätzlich eine vom Landratsamt erteilte Betriebserlaubnis (kurz „BE“). Ohne diese Erteilung ist das Fahrzeug ebenfalls nicht zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen.

 

Versicherung

Zugelassene Scooter sind mit einer Haftpflichtversicherung zu versichern, auch „Mofaversicherung“ genannt. Das Kennzeichen muss am Fahrzeug angebracht sein.

 

Wo darf gefahren werden?

Die Fahrzeugklasse gemäß Prüf-Gutachten entscheidet über den nach aktueller Rechtsprechung gestatteten bzw. vorgeschriebenen Bereich der mit einem Kleinelektrofahrzeug befahren werden darf.

Allgemein lassen sich jedoch zwei unterschiedliche Kategorien beschreiben:

-       MobHV: Die sogenannte Mobilitätshilfenverordnung wurde eigens für den Segway definiert. Durch die Ausgestaltung dieser Verordnung erhalten auch nur Fahrzeuge in der „Segway-Klasse“ (Selbstbalancierend wie der Segway i und x, der Ninebot by Segway Elite/ Mini Street und der i-Walk Hammer – Street – Runner) diese Einstufung.

-       L1E, L2E usw. – „Mofa“/KKR-Kleinkraftrad: Für Fahrzeuge bis 25 km/h.

 

Technische Anforderungen der StVZO - Typenprüfung vs. Einzelzulassung

Nur mit einer Typenprüfung oder Einzelzulassung können Fahrzeugpapiere ausgestellt werden. Diese benötigt der Fahrzeuginhaber für das obligatorische Versicherungskennzeichen.

Für die Zulassung muss das Fahrzeug eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Diese sind vorwiegend sicherheitstechnischer Art.

 

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach einer Prüfung dem Hersteller für seriengefertigte Fahrzeuge erteilt. Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis eine Datenbestätigung (ABE). Zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen. Die ABE kann nach Ablauf einer festgesetzten Frist erlöschen, z. B. bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder wenn der genehmigte Typ den Vorschriften nicht mehr entspricht. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen nach §19 (2) StVZO am Fahrzeug vorgenommen, welche eine der drei folgenden Punkte betrifft:

- Eine Änderung der Fahrzeugart,

- wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder sich das

- Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert.

In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.

Die Typenprüfung dauert im Idealfall einen Monat. In der Praxis sind es jedoch ca. 4 Monate. Voraussetzung für die Prüfung ist, dass der Hersteller nach EN/ISO 9002 zertifiziert ist. ISO-Zertifizierungen ausländischer Hersteller werden nur akzeptiert, wenn die jeweilige Behörde welche die Zertifikate vergibt, vom KBA anerkannt ist. 

 

§ 21 StVZO – Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Fahrzeuge, welche nicht in der Serienproduktion hergestellt werden, können als sogenannte Einzelfahrzeuge eine Einzelbetriebserlaubnis erhalten. Relevante Regelungen hierfür finden sich in § 21 StVZO:

§21 (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

 

§70 StVZO – Ausnahmen

Es ist gesetzlich geregelt welche Behörden und Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen erteilen dürfen.

 

(1) Ausnahmen können genehmigen

1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,

2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder, 

3. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –,

4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,

5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:

a) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),

b) genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,

c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,

d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,

e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen, 

f) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36

und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter Land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 

Helmpflicht ja oder nein?

In Deutschland dürfen zugelassene Elektroscooter, welche eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h nicht übersteigen, ohne Helm gefahren werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h besteht die Pflicht zur Nutzung eines „motorradtauglichen“ Helms.

 

Mobilitätswende als Teil der Energiewende -

Mikro-eMobilität als perfekte Ergänzung zu bestehenden Mobilitätslösungen

Noch unterschätzter essentieller Baustein eines zukunftsorientierten Verkehrssystems im Rahmen des Mobilitätswandels sind Elektrokleinstfahrzeuge.

Die technische Einfachheit der Kombination von Batterie und E-Motor ermöglicht eine simple und äußerst kompakte Bauweise von Mobilitätslösungen und wird immer mehr kreative Ideen ermöglichen.

Mikro E-Fahrzeuge könnten nicht nur die Lücke der letzten Meile schließen, sondern auch als ökologischer Ersatz für das Auto funktionieren. Diese Klasse steht erst am Anfang.

 

„Too far to walk – too short to drive” - Last Mile Mobility

Fahrzeuge wie z. B. das Halo City oder Trikke eV6.1 überbrücken die sog. ‚Last Mile’ / „Letzte Meile“ also bspw. von Zuhause zum Arbeitsplatz und zurück. Schnell und einfach im Kofferraum transportiert und so bspw. beim Pendeln mit dem Zug, der U- und S-Bahn als Handgepäck mitgenommen, schaffen sie so eine neue Flexibilität und Mobilität.

 

Urban Mobility 

Wohnraum in den Städten wird knapp und teuer. Daher nimmt die Anzahl der Pendler stetig zu. Neben dem Ausbau des ÖPNV ist der Einsatz der PLEV´s das Schlüsselthema moderner neuer Mobilität!

 

Überarbeitete Gesetzeslage –  PLEV-Mobility

Der deutsche Bundesrat hat die Bundesregierung am 23. September 2016 aufgefordert, die Voraussetzungen für den Betrieb von selbstbalancierenden Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Elektromotor, „die nicht mindestens einen Sitzplatz haben“ unter Beteiligung der Länder zu regeln. Für die Zulassung einer neuen Fahrzeugklasse ist die Europäische Kommission zuständig. 

 

Der Begriff PLEV steht für ‚Personal Light Electric Vehicles’ - „Persönliche leichte Elektrofahrzeuge“. Unter diesem Oberbegriff vereinen sich zukünftig Kleinelektrofahrzeuge diverser Hersteller. Zugleich wird diese neue Fahrzeugklasse auch normgebend bspw. für einheitliche Sicherheitsstandards sein (EU Standard prEN17128). 

Weiterführende Links:

Beschluss des Bundesrates - Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/332-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 

Antwort der Bundesregierung - auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12897
: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/131/1813157.pdf

DIN-Projekt „Nicht-Typ zugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen - Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche und Englische Fassung prEN 17128:2017“: https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nasport/projekte/wdc-proj:din21:191486964

 

Modernes betriebliches Mobilitätskonzept - eMobilität für und in Unternehmen und Mitarbeiter

Die Anforderungen und Bedürfnisse an Mobilität ändern sich. Unternehmen sind mobiler und globaler denn je. Die Elektromobilität und deren vielfältige Lösungen bieten hier Unterstützung. 

Bereits jetzt bedeutet eMobilität für Unternehmen eine positive Außenwirkung und positive Visitenkarte für Mitarbeiter, Bewerber und Kunden.

Die Mobilitätswende ist gerade auch durch die sich immer weiter verbreitenden Sharing-Angebote in vollem Gange. Die Sicht auf das Auto als Statussymbol verändert sich hin zur reinen Mobilität nach Bedarf durch auf die Situation ideal angepasste Lösungen.

Die eMobilität in Unternehmen bedeutet nicht, dass nur die Antriebsart ausgetauscht wird. Durch den Einsatz von Elektromobilität in Unternehmensflotten entsteht eine neue intelligente betriebliche Mobilität.

Ein Fahrzeugpool aus großen, kleinen und Kleinst-Elektrofahrzeugen macht eine bedarfsorientierte intelligente Mobilität möglich.

Reine Firmen- und Dienstwagenregelungen werden sukzessive durch flexible Modelle ersetzt. Ein Angebot durch Unternehmen für seine Mitarbeiter bietet hier ein Mobilitätsbudget. So können diese sich ihre Mobilität bedarfsgerecht konfigurieren und den passenden Mix aus Mietwagen, Bahn, Bus, Carsharing, eBike, eScooter, etc. individuell zusammenstellen – eine Attraktivitätserhöhung und ein klarer Vorteil im Vergleich zu Mittbewerbern im War of Talents.

 

Abkürzungen

TÜV - Technischer Überwachungsverein

StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVO - Straßenverkehrsordnung

MobHV - Mobilitätshilfenverordnung / Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr

LEV - Light Electric Vehicle

BASt - Bundesanstalt für Straßenwesen

BMVI - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

MVI - Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

PLEV - Personal Light Electric Vehicle

KBA - Kraftfahrtbundesamt

FZV – Fahrzeugzulassungsverordnung

bbH – bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

 

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